Gewässerverordnung für die Fischereigewässer des ASV Sickenhofen 1957 e.V.
1) Allgemeine Verhaltensrichtlinien
Die Mitglieder sollen durch ihr Verhalten am Gewässer aktiven Umwelt- und Naturschutz betreiben, in dem sie die Ufer und Fischwasser sauber halten und jede Gewässerverunreinigung oder
Fischsterben sowie Verstöße gegen Umwelt- und Naturschutz, unverzüglich einem Vorstandsmitglied melden. Der Vorstand wird weitere Schritte einleiten.
Beschädigen und beseitigen von Hecken und Bepflanzungen, Veränderungen von Gewässerufern, sowie die Verunreinigung der Landschaft ist nicht gestattet.
Das Verhalten der Angelfischer untereinander soll durch Kameradschaft bestimmt sein. Sie nehmen besondere Rücksicht auf die Tier- und Pflanzenwelt am Gewässer.
Die Ausstattung des Angelplatzes ist nur zum Zwecke der Angelfischerei gestattet. Familienfeierlichkeiten, Grillfeste etc. sind nicht erlaubt.
Jugendliche vom 10. bis zum 18. Lebensjahr dürfen maximal mit 2 Ruten fischen.
Jugendliche, die das zehnte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr erreicht haben, dürfen nur unter Aufsicht einer volljährigen Person, die im Besitz eines Angelfischereischeines aus
einem Bundesland der Bundesrepublik Deutschland und einer Fischereierlaubnis (Mitgliedsausweis) ist, die Angelfischerei mit einem gültigen Jugendfischereischein ausüben.
Jugendliche ab einem Alter von 16 Jahren dürfen ohne Aufsicht einer volljährigen Person fischen und zwar in den Zeiten von 06:00 Uhr bis 24:00 Uhr.
Erwachsene ab 18 Jahren dürfen mit maximal 3 Ruten fischen.
Folgende Ausweise sind immer am Wasser mitzuführen und auf Verlangen den zur Kontrolle berechtigten Personen vorzuzeigen: gültiger Fischereischein, Fischereierlaubnis (Mitgliedsausweis).
Das Nachtangeln ist den aktiven volljährigen Mitgliedern generell erlaubt.
Das Anfüttern ist nur in gemäßigten Mengen erlaubt. (max. 3,0 kg/Tag)
Das Verwenden lebender Wirbeltiere (lebende Köderfische) sind verboten. Das Auslegen der Köder vom Boot ist verboten. Das Legen von Schnüren und Reusen aller Art ist verboten, mit der
Ausnahme der Gewässerwarte in Ausübung ihres Amtes.
Die Verwendung eines Futterbootes bzw. Modellbootes mit oder ohne Echolot-Ausstattung ist seit dem 28.04.2014 per Vorstandsbeschluss bis auf weiteres erlaubt.
Zu den Edelfischen zählen: Aal, Aland, Äsche, Bachforelle, Bachsaibling, Barbe, Hecht, Karpfen (alle heimischen Arten), Lachsforelle, Seeforelle, Schleie, Zander.
Es gelten die unter 4) genannten Schonzeiten des hessischen Fischereigesetzes.
Untermaßige Fische sind sofort behutsam zurückzusetzen. Bei tiefsitzendem Haken ist die Schnur am Fischmaul abzuschneiden und der Fisch schonend zurückzusetzen.
Aus der Angelfischerei darf kein Geschäft gemacht werden.
Fangstatistik: Wir weisen darauf hin, dass die Fangstatistik nach §9 der hessischen Fischereiverordnung jährlich erstellt und abgegeben werden muss, auch wenn keine Fische
gefangen wurden. Die Abgabefrist der Fanglisten bei den Gewässerwarten endet am 31. Januar des darauffolgenden Jahres. Alle Fischarten sind dabei einzeln aufzuführen. Karpfen
sind in Spiegelkarpfen und Schuppenkarpfen zu unterteilen. Die sogenannten Weißfische sind hierbei auch in die einzelnen Arten zu unterteilen (z.B.: Rotauge, Brasse, usw.). Bei Nichtabgabe
der Fangliste für das jeweilige Jahr erlischt die Angelerlaubnis an unseren Gewässern (siehe hierzu Vorstandsbeschluss zur Fanglistenabgabe).
Hinweisschilder über Angelverbotszonen und der Angelgrenzen sind genauestens zu beachten.
Gemäß §1 der hessischen Fischereiverordnung ist es verboten folgende Arten zu entnehmen: